Mobbingvermeidung ist Fürsorgepflicht

01.12.2007 | PSP Index 2008 | Heinz Heller  Anzeigen

Arbeitgeber, die Mobbing nicht verhindern, können sich mit Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen konfrontiert sehen. Allerdings beschreiten Mobbingopfer, die sich wehren, beweisrechtlich einen steinigen Weg. Die Gerichte wiederum sehen sich vor die moralische Herausforderung gestellt, der Ellbogengesellschaft Grenzen zu setzen.

Mobbingvermeidung ist Fürsorgepflickt
Den gesamten Artikel samt Grafiken finden Sie im oben angefügten PDF.

Heinz Heller, auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, betreut KMU im Grossraum Zürich. Weiter tritt er als Referent in Wirtschaftsseminaren auf und zeichnet als Mitglied der Fachgruppe Arbeitsrecht des Zürcher Anwaltsverbands.

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Whistleblower bald vom Gesetz geschützt?

Wer Ungereimtheiten der eher dicken Art in einem Betrieb aufdeckt, riskiert Sanktionen bis hin zum Job-Verlust, allenfalls noch mehr als das!

Gemäss einer Studie des Nationalfonds (Queloz/Borghi/Cesoni, Processus de Corruption en Suisse, 1999; Anm. 89) werden 97-99% der Korruptionsfälle nie aufgedeckt. Trotz der hohen wirtschaftlichen Schäden, die dadurch angerichtet werden, ist eine Aufdeckung kaum möglich. Da hilft lediglich der Inspektor "Zufall" weiter, der etwas ans Tageslicht bringt.

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Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen oft  zu wenig Bescheid über die Rechte und Pflichten bezüglich Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Erst im Streitfall beginnt man sich darauf zu besinnen. Recht und rechthaben sind zwei sehr unterschiedliche Angelegenheiten.

Der Arbeitgeber schuldet seinem Arbeitnehmer zwar den Lohn. Aber nicht nur! Es liegt in seiner Pflicht, dem Mitarbeiter auch Schutz und Fürsorge anzubieten. Der Arbeitnehmer besitzt ihm zustehende Interessen, die der Arbeitgeber zu wahren hat.

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